Auf diese Ziele wurde, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, bereits im ersten Bericht vom 7. Januar 2021 über die Quartierplanung hingewiesen. Konkret wurde festgehalten, mit dem Quartierplan x. könne ein angemessener Beitrag zur Siedlungsentwicklung nach innen gleistet werden. Mit dem Quartierplan werde die Erstellung von neuen Wohnungen und die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in Zentrumsnähe ermöglicht. Zudem werde eine Bebauung gefördert, die dem Grundsatz eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden entspreche;