Wie die Standeskommission in diesem Zusammenhang richtig festgestellt hat, erfüllt der Quartierplan auch öffentliche Interessen. Seit der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 15. Juni 2012 (in Kraft seit 1. Mai 2014) gehört es zu den erklärten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, den Boden haushälterisch zu nutzen und die Siedlungsentwicklung durch bessere Ausnützung und Verdichtung der bestehenden Siedlungsflächen nach innen zu lenken (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. abis RPG). Auf diese Ziele wurde, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, bereits im ersten Bericht vom 7. Januar 2021 über die Quartierplanung hingewiesen.