Vorliegend hat die C. AG die Einleitung des Quartierplanverfahrens beantragt. Die Feuerschaukommission war damit gemäss Art. 4 BauG i.V.m. 2 BauV verpflichtet, das Quartierplanverfahren einzuleiten. Eine Pflicht, ein Konkurrenzverfahren oder eine Studie durchzuführen, kann aus Art. 50 Abs. 6 BauG nicht abgeleitet werden. Im Planungsbericht vom 2. November 2022 ist sodann ersichtlich, dass das Richtprojekt unter Einbezug der anliegenden Nachbarn, der Planungsbehörde und der kantonalen Fachstellen entwickelt worden ist.