2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG ordnen die Bezirke die Erschliessung und Überbauung von Quartieren in der Regel mit Quartierplänen. Absatz 6 dieser Bestimmung hält fest, dass Grundlage für die Quartierplanung in der Regel eine Studie oder ein Konkurrenzverfahren bildet. Gemäss Art. 2 BauV entscheidet der Bezirksrat über die Einleitung des Quartierplanverfahrens; der Bezirksrat ist zur Einleitung des Quartierplanverfahrens verpflichtet, wenn dies wenigstens die Hälfte der Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte der mit Quartierplan zu erschliessenden Fläche gehört, beantragt.