Umsetzung dieses Richtprojekts. Weder die Feuerschaukommission noch die Standeskommission hätten geprüft, ob sich der Quartierplan zur Erreichung der erstmals im Rekursentscheid angeführten Richtplanziele der «Verdichtung» und der «haushälterischen Bodennutzung» eigne. Art. 50 Abs. 6 BauG verlange zudem, dass im Quartierplanverfahren eine Studie oder ein Konkurrenzverfahren durchgeführt werde. Nicht verwunderlich sei, dass, wenn die Aufgaben der Öffentlichkeit Privaten überlassen werde, die privaten Interessen im Vordergrund stünden.