Das Verwaltungsgericht darf - trotz des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen - die Prüfung abgesehen von offenkundigen Rechtsmängeln auf das beschränken, was von den Beschwerdeführern beanstandet wird. Der Grundsatz der Rechtsanwendung und der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen bzw. dessen Geltung im Beschwerdeverfahren steht damit in einem Spannungsverhältnis zum sogenannten Rügeprinzip; dies entbindet die kantonalen Beschwerdebehörden zwar nicht von der amtlichen Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung, relativiert indessen deren Tragweite.