Es sei eine gründliche Interessenabwägung erfolgt, die vor allem zugunsten der öffentlichen Interessen des Bau- und Planungsrechts ausgefallen sei. Weite Teile der privatrechtlichen Argumentation der Beschwerdeführer gehe am Thema des öffentlich-rechtlichen Quartierplanverfahrens vorbei oder beschlügen lediglich Aspekte, die im Verhältnis zu anderen Nachbarn, nicht aber zur Bauherrschaft zu klären seien. (…) III.