13. Nachdem der Rechtsvertreter der C. AG um Akteneinsicht ersuchte, wurde ihm, zusätzlich zur Akteneinsicht, eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Von dieser Möglichkeit machte die C. AG Gebrauch und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der Quartierplan schränke die privaten Rechte der Beschwerdeführer nicht übermässig ein. Er mache der Bauherrschaft strenge Auflagen und setze klare Bedingungen für das Bauprojekt. Es sei eine gründliche Interessenabwägung erfolgt, die vor allem zugunsten der öffentlichen Interessen des Bau- und Planungsrechts ausgefallen sei.