Gegenüber der angrenzenden Parzelle Nr. f. dürften keine Entlüftungsschächte errichtet werden. Die Feuerschaukommission habe die im ursprünglichen Plan enthaltene Verletzung des Grenzabstands durch die Tiefgarage nicht dadurch behoben, dass sie das massgebende Terrain verändert hätte. Vielmehr habe sie ausgeschlossen, dass mit dem Entlüftungsschacht ein Bauteil der Tiefgarage, das als oberirdisch und daher ordentlich grenzabstandspflichtig betrachtet werden könnte, in der Nähe der Grenze errichtet werden könne.