Zum Eventualantrag, Einhaltung des ordentlichen Grenzabstands, erläuterte die Standeskommission, mit dem überarbeiteten Quartierplan sei sichergestellt, dass die gesetzlichen Grenzabstände eingehalten seien. Der geänderte Art. 13 des Quartierplanreglements bestimme, dass unterirdische Bauten und Unterniveaubauten bis an die bezeichneten Baulinien gestellt werden dürften. Ausgenommen von dieser Bestimmung seien Entlüftungsschächte. Gegenüber der angrenzenden Parzelle Nr. f. dürften keine Entlüftungsschächte errichtet werden.