Denkmalschutzobjekte der Kategorie A seien in ihrer Substanz zu erhalten und alle Veränderungen an der Baute oder ihrer Umgebung seien bewilligungspflichtig (Art. 12 FS-BauR). Es sei aber kein besonderer, aus den hier anwendbaren Denkmalschutzregelungen hervorgehender Schutz ersichtlich, welche die Errichtung einer oberirdischen Parkanlage oder eines unterirdischen Parkhauses jederzeit verbieten würde. Es sei zu beachten, dass das Gebäude selbst unter Schutz stehe, nicht seine Umgebung.