Das Gebäude A. liege in der Kernzone und der überlagernden Ortsbildschutzzone Intergral (OS-I) und stehe unter Denkmalschutz. Der Parkplatz sei aber keine Baute, sondern eine Anlage, und über die Gestaltung von Anlagen in der Ortsbildschutzzone Integral (OS-I) mache das Baureglement der Feuerschaugemeinde (folgend: FS-BauR) keine Vorgaben. Denkmalschutzobjekte der Kategorie A seien in ihrer Substanz zu erhalten und alle Veränderungen an der Baute oder ihrer Umgebung seien bewilligungspflichtig (Art. 12 FS-BauR).