Sofern Art. 17 StrV anwendbar wäre, würde dieser Strassenabstand schon jetzt gelten. Die Fläche, die D. und E. zum Parkieren nutzen könnten, weil die Nachbarinnen und Nachbarn die Nutzung auf Zusehen hin dulden würden, gehöre zur Strasse T. Sie sei asphaltiert, sei also eine Strasse und der Strassenabstand wäre jetzt schon einzuhalten.