Wegrechten belastet sei. Sie hätten somit die Fläche bisher nur deshalb zum Parkieren nutzen können, weil die Nachbarinnen und Nachbarn von ihren Durchfahrtsrechten nicht Gebrauch gemacht hätten. Dies könne sich aber jederzeit ändern. Die privatrechtlichen Wegrechtsvereinbarungen blieben vom Planverfahren unberührt. Es sei insbesondere nicht so, dass ein Plan eine Grundstücksperre bewirke. Auch die Argumentation, wonach sie mit der Verlegung der Strasse T. auf ihre Parzelle neu einen Strassenabstand von fünf Metern einhalten müssten und deshalb keine Bauten mehr errichten könnten, sei nicht stichhaltig. Sofern Art.