Zum weiteren Eventualantrag, dem Verzicht auf Verlegung der Zufahrt zur Strasse T., wiederholte die Standeskommission, dass der privatrechtliche Anspruch nicht schon dem Plan, sondern erst einem auf den angeblich vereinbarungswidrigen Plan gestützten Bauvorhaben entgegengehalten werden könne. Selbst wenn man anders entscheiden wollte, wäre zu beachten, dass der behauptete Verlegungsanspruch erst entstehen würde, wenn gemäss Vereinbarungstext «später zum Hause des Letztern Boden gekauft würde». Es werde nicht behauptet, dass dieser Zukauf erfolgt sei.