Es liege im konkreten Fall aber kein klares privatrechtliches Bauverbot vor. Der Grundbucheintrag vom 1. Juni 1876 werde dahingehend verstanden, dass D. und E. verlangen könnten, dass auf dem Grundstück Nr. e. «vor dem Haus» nicht gebaut werde. Der Baubereich für die Hauptbaute A liege aber nicht auf der Parzelle Nr. e., sondern auf den Parzellen Nrn. g. und h. Aus der Baubeschränkung könnten D. und E. deshalb nichts für sich ableiten. Das Zivilgericht habe im Streit über die Tragweite einer altrechtlichen Dienstbarkeit zu entscheiden.