Zum Eventualantrag, der Reduktion des Baubereichs Hauptbaute A, hielt die Standeskommission fest, eine privatrechtliche Regelung könne einer raumplanerischen Festlegung nicht entgegengehalten werden. Die privatrechtliche Regelung gelte unabhängig von der Raumplanung und diese unabhängig von privatrechtlichen Regelungen. Selbst wenn ein klares privatrechtliches Bauverbot bestünde, dürfte der Quartierplan erlassen werden. Es liege im konkreten Fall aber kein klares privatrechtliches Bauverbot vor.