I.Rh. habe im Richtplan festgelegt, dass für die Mobilisierung der inneren Baulandreserven mit der höchsten Priorität unüberbaute Parzellen im weitgehend überbauten Gebiet genutzt werden und die Verdichtung im weitgehend überbauten Gebiet erfolgen sollen. Der strittige Quartierplan ermögliche die Verdichtung und die haushälterische Bodennutzung in der Prioritätenordnung, welche der Richtplan vorgebe, und liege damit im öffentlichen Interesse. Das für den Erlass von Quartierplänen zuständige Organ könne die Überbauung eines Areals in weit höherem Mass beeinflussen, als dies ohne Quartierplan der Fall sei.