In ihrer Begründung führte sie aus, die Feuerschaukommission sei gemäss Art. 2 Abs. 2 BauV verpflichtet gewesen, ein Quartierplanverfahren durchzuführen. Die C. AG beabsichtige, die bestehende Überbauung teilweise zu ersetzen und habe dafür ein Richtprojekt ausarbeiten lassen. Auf einen Quartierplan könne demnach nicht verzichtet werden. Der Kanton Appenzell I.Rh. habe im Richtplan festgelegt, dass für die Mobilisierung der inneren Baulandreserven mit der höchsten Priorität unüberbaute Parzellen im weitgehend überbauten Gebiet genutzt werden und die Verdichtung im weitgehend überbauten Gebiet erfolgen sollen.