Art. 2 des Quartierplanreglements vom 7. Januar 2021 hält fest, der Zweck des Quartierplans sei die Festlegung der maximalen Nettoverkaufsfläche, eine ortsbaulich eingepasste und adressbildende Bebauung am Rande des historischen Dorfes, die Sanierung und teilweise Umnutzung der unter Schutz stehenden A. sowie eine hinreichende Erschliessung des Planungsgebiets inkl. der Schaffung von Parkraum für das Gewerbe. Eigentümer des Grundstücks Nr. b. ist B. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet stehen im Eigentum der C. AG.