5.4. Die Kantonale Steuerverwaltung hat somit der Beschwerdeführerin zu Recht den Beteiligungsabzug nach Art. 68 StG und Art. 69 DBG nicht gewährt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2023 vom 19. September 2023 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_120/2024 vom 11. Dezember 2024 abgewiesen. 124 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide