Beschwerdeführerin und derjenigen derer Aktionäre, zu erkennen. Der Investmentfonds B. ist dagegen kein Steuersubjekt und wird entsprechend auch nicht separat besteuert. Weitere konkrete Steuerbelastungen, welche zu einer über die Doppelbesteuerung hinausgehende Mehrfachbelastung führen würden, führt die Beschwerdeführerin nicht an. Somit liegt auch keine Mehrfachbelastung vor, welche einen Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG rechtfertigen würde.