Hinzu kommt, dass der Investmentfond B. weder in Singapur (vgl. E-Mail vom 4. Januar 2023) noch in der Schweiz als SICAV besteuert wird, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten ist. Eine ausländische Körperschaft, die nach den steuerlichen Gleichstellungsregeln einer schweizerischen SICAV ähnlich ist, aber im Ausland körperschaftlich besteuert wird, ist als Beteiligung i.S.v. Art. 69 DBG zu qualifizieren. Beteiligungen an ausländischen SICAV, welche im Ausland keiner körperschaftlichen Besteuerung unterliegen, sind hingegen vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen (vgl. DUSS/BUCHMANN, Basler Kommentar DBG, 4. Auflage, 2022, Art. 69 N 10b). Zweck von Art.