Insbesondere verkennt die Beschwerdeführerin, dass das strenge Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), welches den rechtsanwendenden Behörden keinen übermässigen Spielraum einräumen und die rechtsgleichen Abgabepflichten sicherstellen soll, die Füllung einer Gesetzes- bzw. Besteuerungslücke verbietet, nicht jedoch die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_978/2021 vom 17. März 2023 E. 5.2.2.). Der Investmentfond B. qualifiziert somit nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 69 DBG.