Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 E. 6.2). Es liegen keine triftigen Gründe vor, um von der vom Gesetzgeber unterstützten Auslegung von Art. 69 DBG, Erträge aus SICAV liessen keinen Beteiligungsabzug zu, abzuweichen. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, plausibel zu begründen, worin solche triftigen Gründe vorliegen würden und der Beteiligungsabzug zu gewähren sei. Insbesondere verkennt die Beschwerdeführerin, dass das strenge Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art.