Bei diesen Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung bzw. um eine Verwaltungsverordnung, welche sich grundsätzlich nur an die Steuerbehörden richten und eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten sollen. Sie sind zwar für das Gericht nicht verbindlich, hingegen berücksichtigt es diese insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. BGE 140 V 343 E. 5.2.; Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 E. 6.2).