69 DBG sind (vgl. auch LOCHER/GIGER/PEDROLI, Kommentar DBG, 2. Auflage, 2022, Art. 69 N 21). Nach Ziffer 5.4. des Kreisschreibens Nr. 25, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger, vom 23. Februar 2018 können Kapitalgesellschaften, die Anteile an einer SICAV halten, die Ermässigung nach Art. 69 ff. DBG nicht beanspruchen. Bei diesen Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung bzw. um eine Verwaltungsverordnung, welche sich grundsätzlich nur an die Steuerbehörden richten und eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten sollen.