In der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 22. Juni 2005 wurde bei Art. 69 DBG jedoch angeführt, dass Beteiligungen an Körperschaften, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt werden, vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen sind (vgl. BBl 2005 4733 122 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide ff., 4848). Der bundesrätliche Gesetzesentwurf wurde schliesslich vom Gesetzgeber unverändert übernommen. Es war somit auch vom Gesetzgeber vorgesehen, keinen Beteiligungsabzug bei Einkünften aus kollektiven Kapitalanlagen zuzulassen.