5.3. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wurde Art. 69 DBG einzig dahingehend geändert, als dass die erforderliche Beteiligungsquote von 20 auf 10 % bzw. den erforderlichen Verkehrswert der Beteiligung von CHF 2 Mio. auf CHF 1 Mio. gesenkt worden ist. Bezüglich Beteiligungsabzug bei der Berechnung der Gewinnsteuer wurde keine gesetzliche Regelung, welche derjenigen der Teilbesteuerung nach Art. 18b DBG bei der Berechnung der Einkommenssteuer entspricht, getroffen. In der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 22. Juni 2005 wurde bei Art.