5.2. Unbestritten ist, dass sich der Investmentfonds B. als ausländische offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) ohne direkten Grundbesitz qualifiziert, die steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen ist. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin als Anteilsinhaberin dieses Investmentfonds einen Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG bzw. Art. 68 StG geltend machen kann.