Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a. zu mindestens 10 Prozent am Grundoder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (Art. 69 DBG).