5. 5.1. Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- und Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn (Art. 68 Abs. 1 StG).