Der Wortlaut der massgeblichen Gesetzesbestimmung von Art. 69 lit. c DBG sehe den Beteiligungsabzug ausdrücklich vor, falls die Beteiligung einen Verkehrswert von mehr als CHF 1 Mio. habe. Eine Abweichung von diesem Wortlaut sei nur aus triftigen Gründen zulässig. Die angeführten Materialien und Überlegungen aus dem Gesetzgebungsprozess würden sich gar nicht auf Art. 69 lit. c DBG, sondern auf Art. 18b DBG beziehen, mithin äussere sich der Gesetzgeber gar nicht mit dem behaupteten Inhalt zur massgeblichen Bestimmung von Art. 69 lit. c DBG.