Nur deswegen sei er ins Gesetz aufgenommen worden. Dafür gebe es nur eine logische Erklärung, nämlich dass der Beteiligungsabzug ohne den expliziten Ausschluss im Gesetz nach Auffassung des Bundesrates hätte gewährt werden müssen. Der Gesetzgeber habe diese Bestimmung, welche vom Bundesrat als zwingend erforderlich angesehen worden sei, um die reduzierte Besteuerung im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen zu verweigern, nicht übernommen. Die logische Interpretation könne wohl nur sein, dass der Gesetzgeber diese Einschränkung gerade nicht gewollt habe. Die Äusserungen der Kantonalen Steuerverwaltung sowie die