Vorliegend würde es sich um eine dreifache Belastung handeln, nämlich zunächst auf der Ebene der Unternehmung, an welcher der Anlagefonds Anteile halte, danach auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, welche die Beteiligung am Anlagefonds halte, und zum dritten Mal beim Aktionär, welcher die Aktien an der Kapitalgesellschaft halte, welche Anteile am Anlagefonds halte. Zur Vermeidung dieser mehr als doppelten Belastung sei der Beteiligungsabzug für Kapitalgesellschaften eingeführt worden.