Eine Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung sei nur dann gerechtfertigt, wenn triftige Gründe dafür gegeben seien, dass der Wortlaut nicht mit dem gemeinten übereinstimme. Vorliegend würden derartige triftige Gründe fehlen. Bei den durch die Kantonale Steuerverwaltung angeführten Belegstellen gehe es nicht um den Beteiligungsabzug bei Kapitalgesellschaften gemäss Art. 69 lit. c DBG, sondern um die Teilbesteuerung von Einkünften im Geschäftsvermögen einer natürlichen Person gemäss Art. 18b DBG. Es stelle sich daher schon deshalb die Frage, ob die vorgebrachten Argumente die Auffassung der Kantonale Steuerverwaltung überhaupt stützen könnten.