4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen hauptsächlich entgegen, die Kantonale Steuerverwaltung gestehe zu, dass der Wortlaut von Art. 10 DBG missglückt sei. Das bedeute ja wohl nichts anderes, als dass die Auslegung der Beschwerdeführerin aufgrund des Wortlautes zutreffe. Grundsätzlich sei der Wortlaut einer Bestimmung massgebend. Zudem komme im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip eine erhöhte Bedeutung zu. Eine Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung sei nur dann gerechtfertigt, wenn triftige Gründe dafür gegeben seien, dass der Wortlaut nicht mit dem gemeinten übereinstimme.