Die in Singapur ansässige B. würde in der Schweiz als SICAV nicht besteuert werden. Folglich liege weder eine Beteiligung im Sinne von Art. 69 DBG vor, noch bestehe eine Mehrfachbelastung. Im Übrigen sei der ausländische SICAV aufgrund der fehlenden Besteuerung im Ausland nicht als Beteiligung im Sinne von Artikel 69 DBG zu qualifizieren. Damit sei auch aus diesem Grund ein Beteiligungsabzug ausgeschlossen.