Kreisschreibens Nr. 27 der ESTV festgehaltene Praxis, dass eine SICAV sich nicht als Beteiligung nach Art. 69 DBG qualifiziere, auf einer vom Gesetzgeber unterstützten Auslegung von Artikel 69 DBG, welche den Beteiligungsabzug bei Körperschaften ausschliessen würde, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt würden (vgl. BBI 2005 4733, S. 4848). Auch vermeide der Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG nur die Mehrfachbelastung der aus der Beteiligung stammenden Erträge, die nicht gegeben sei, wenn die kollektive Kapitalanlage selbst nicht besteuert werde. Die in Singapur ansässige B. würde in der Schweiz als SICAV nicht besteuert werden.