Hinsichtlich dieser Ausgangslage verkenne die Beschwerdeführerin, dass die hier vorliegende SICAV keine Beteiligung im Sinne von Artikel 69 DBG darstelle. Die B. stelle unbestrittenermassen eine ausländische offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) ohne direkten Grundbesitz im Sinne der Ziffer 3.1 und 3.2 i.V.m. Ziffer 7 Anhang I und IV des Kreisschreibens Nr. 25 der ESTV dar, die steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen sei. Weiter beruhe die in Ziffer 2.3.2 des 120 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide