Das Kreisschreiben Nr. 27 der ESTV vom 17. Dezember 2009 halte in Ziffer 2.3.2 insbesondere fest, dass Anteile an kollektiven Kapitaleinlagen und diesen gleichzustellenden Körperschaften, z.B. Anteile am Kapital einer SICAV keine Beteiligungen im Sinne von Artikel 69 DBG darstellen würden. Der Gesetzgeber stütze diese Praxis der ESTV, indem er im Rahmen der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II festgehalten habe, dass Beteiligungen an Körperschaften, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt würden, vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen seien (vgl. BBI 2005 4733, S. 4848).