10 Abs. 2 DBG). Ausländische kollektive Kapitalanlagen seien steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen (vgl. Ziffer 3.1 des Kreisschreibens Nr. 25 der ESTV vom 23. Februar 2018). Das Kreisschreiben Nr. 27 der ESTV vom 17. Dezember 2009 halte in Ziffer 2.3.2 insbesondere fest, dass Anteile an kollektiven Kapitaleinlagen und diesen gleichzustellenden Körperschaften, z.B. Anteile am Kapital einer SICAV keine Beteiligungen im Sinne von Artikel 69 DBG darstellen würden.