3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt aus, das Steuerrecht folge mit Bezug auf den vertraglichen Anlagefonds, die SICAV und die KmGK grundsätzlich der Treuhandlösung (transparente Betrachtung). Dies bedeute, dass die kollektiven Kapitalanlagen für die Zwecke der Einkommens- und Gewinnsteuer keine Steuersubjekte darstellen würden. Erträge und Vermögen transparenter kollektiver Kapitalanlagen würden den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Diese Besteuerungsregeln seien sowohl für vertragliche Anlagefonds als auch für die inländische SICAV und die KmGK anwendbar (vgl. Art. 10 Abs. 2 DBG).