Einkünfte aus kollektiven Kapitaleinlagen - mit Ausnahme von SICAF - würden seit je her nicht dem Beteiligungsabzug unterliegen. Diese Praxis habe weder mit dem im Anhang zum KAG eingefügten Art. 10 Abs. 2 DBG noch mit der kurz darauf im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II erfolgten Anpassung von Art. 69 DBG eine Änderung erfahren.