20 Abs. 1 Bst. e DBG, dass der Gesetzgeber keine Erträge als Beteiligungserträge definiere. Die Bestimmung sei auch im Geschäftsvermögen analog anwendbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 25, Ziffer 4.3). Die Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen seien somit keine Beteiligungserträge, die der Teilbesteuerung nach Art. 18b Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 1bis bzw. dem Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG unterliegen würden.