So würden etwa SICAF ebenfalls unter den Gesetzeswortlaut fallen, obwohl die Norm auf sie gar nicht anwendbar sei. Beim Anleger seien die Kapitalerträge, die ihm von einem SICAF zufliessen würden, zudem nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG und nicht nach Bst. e wie bei den übrigen Anlagefonds steuerbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 25 der ESTV vom 23. Februar 2018). Aus Art. 10 Abs. 2 DBG lasse sich deshalb nichts zugunsten des Beteiligungsabzuges bzw. der Teilbesteuerung ableiten. Vielmehr ergebe sich aus der Subsumtion der Erträge, die kollektive Kapitalanlagen (ohne SICAF) erzielen würden, unter Art. 20 Abs. 1 Bst.