bzw. der eingeführten Teilbesteuerung in Kraft getreten und habe bei der Einkommensund Gewinnsteuer zu keiner Änderung der steuerlichen Praxis geführt, insbesondere in Bezug auf den Beteiligungsabzug bei kollektiven Kapitalanlagen. Mit Art. 10 Abs. 2 DBG habe der Gesetzgeber lediglich eine gesetzliche Grundlage für die seit 2006 gesamtschweizerisch gelebte Besteuerungspraxis betreffend (ausländischen) SICAV geschaffen (vgl. BBI 2005 6395 ff., 6429). Die Norm sei dem Gesetzgeber leider missglückt. So würden etwa SICAF ebenfalls unter den Gesetzeswortlaut fallen, obwohl die Norm auf sie gar nicht anwendbar sei.