Nichts anderes ergebe sich aus Art. 10 Abs. 2 DBG, der im Anhang zum Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31) eingefügt worden sei. Die Norm sei vor dem im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II angepassten Beteiligungsabzug 119 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide