20 Abs. 1bis lit. a DBG die volle Besteuerung der Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen oder diesen steuerlich gleichgestellten Körperschaften ausdrücklich vorgesehen. In Bezug auf den Beteiligungsabzug habe der Bundesrat keine explizite gesetzliche Regelung analog zur Teilbesteuerung vorgesehen. Dies habe darin begründet gelegen, dass es den Beteiligungsabzug im Gegensatz zur Teilbesteuerung schon lange gegeben habe und seit jeher Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nicht als Beteiligungen i.S.v. Art. 69 DBG qualifiziert worden seien.