Dies habe er einerseits damit begründet, dass das Ziel der Reform die Förderung von Unternehmeraktionären sei und die steuerliche Begünstigung von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen dem Ziel nicht dienen würden. Anderseits wäre die Teilbesteuerung bzw. der Beteiligungsabzug bei kollektiven Kapitalanlagen mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden und sei deshalb nicht praktikabel. Im Gesetzesentwurf habe der Bundesrat in den Art. 18b und Art. 20 Abs. 1bis lit.